Wenn zwei Eigentümer von Wohnungseigentumsgemeinschaften mit unterschiedlichen Anteilen an drei Flurstücken beteiligt sind und diese Flurstücke in eine einzige Wohnungseigentumsgemeinschaft mit anders aufgeteiltem Bruchteilseigentum überführt werden sollen, liegt grunderwerbsteuerlich ein Tausch vor, denn jeder Teilhaber überträgt und erhält im Gegenzug nunmehr Bruchteile des anderen Teilhabers. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 5 K 2704/18).
Im Grunderwerbsteuerrecht und somit im Falle eines Tausches werde grundsätzlich jeder Rechtsvorgang getrennt beurteilt und besteuert. Dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz komme im Grunderwerbsteuerrecht keine prägende Bedeutung zu, weil die Besteuerung dort an einen Rechtsvorgang anknüpfe.
Gemäß § 1 Abs. 5 GrEStG unterliege bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründe, sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils der Steuer.
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